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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 3 StR 178/02, Beschluss v. 26.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 3 StR 178/02 - Beschluss vom 26. Juni 2002

Prozesskostenhilfe; Antragsauslegung; Beiordnung / Bestellung eines Rechtsanwalts der Nebenklage.

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO erfüllt sind.

2

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die erste Instanz bewilligt.