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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH 3 StR 415/01, Beschluss v. 24.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 3 StR 415/01 - Beschluss vom 24. Januar 2002

Unzulässige Beschwerde; Antrag auf Prozesskostenhilfe.

§ 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Nebenklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

2

Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.