Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 3 StR 179/01, Beschluss v. 11.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 3 StR 179/01 - Beschluß v. 11. Juli 2001

Offensichtliche Unbegründetheit; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe

§ 397a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers E., ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12 und 14).