Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 549/99, Beschluss v. 19.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 549/99 - Beschluß v. 19. November 1999 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

2

Der Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.