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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 511/99, Beschluss v. 14.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 511/99 - Beschluss vom 14. März 2003 (LG Frankfurt)

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand (Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO); rechtliches Gehör (Nachverfahren).

§ 44 StPO; § 33a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 mit Beschluß vom 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärten "Antrag auf Wiedereinsetzung".

2

Er beantragt, "die Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt aufzuheben und das Verfahren in den alten Stand zurückzuversetzen." Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02 m.w.N.).

4

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).