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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 515/98, Beschluss v. 15.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 515/98 - Beschluss vom 15. Januar 1999 (AG Düsseldorf, LG Koblenz)

Verfahrensverbindung zwischen noch anhängigem und bereits gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestelltem Verfahren nicht sachdienlich

§ 2 Abs. 1 StPO; § 153a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Verbindung des beim Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens 116 Cs 18 Js 1308/98 zu dem Verfahren 4 KI-s 2105 Js 32255/95 des Landgerichts Koblenz wird abgelehnt.

Gründe

1

Die vom Amtsgericht Düsseldorf erstrebte Verfahrensverbindung ist nicht sachdienlich, weil das Landgericht Koblenz das Verfahren gegen die Angeklagte N. mit Beschluß vom 5. Januar 1999 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.