HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 589
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 589, Rn. X
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2025 ‒ Az.: III-1 Ws 124/25 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).