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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 658

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 658, Rn. X



BGH 2 ARs 162/25 2 AR 84/25 - Beschluss vom 7. Mai 2025

Verbindungsbeschluss.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 3 StPO; § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Wolfsburg rechtshängige Verfahren 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22) wird zu dem beim Landgericht - große Strafkammer - Bonn rechtshängigen Verfahren 23 KLs 5/24 - 220 Js 150/23 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht - große Strafkammer - Bonn, das am 15. Januar 2024 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Wolfsburg rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Wolfsburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Wolfsburg rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - große Strafkammer - Bonn rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten.