Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 591

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 591, Rn. X



BGH 2 ARs 118/25 2 AR 73/25 - Beschluss vom 25. März 2025

Verbindungsentscheidung.

§ 2 Abs. 1 StPO; § 3 StPO; § 4 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Duderstadt - Strafrichter - rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln - große Wirtschaftsstrafkammer - rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Köln - große Wirtschaftsstrafkammer -, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt - Strafrichter - rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht Duderstadt - Strafrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln - große Wirtschaftsstrafkammer - rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.