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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 586

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 586, Rn. X



BGH 2 StR 767/25 - Beschluss vom 30. April 2026

Pflichtverteidigerbestellung.

§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 140 Abs. 2 StPO; § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe

1

Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt.