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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 828

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 828, Rn. X



BGH 2 StR 622/25 - Beschluss vom 3. Juni 2026 (LG Rostock)

Verwerfung einer Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Gründe

1

Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft - weil nicht beweiswürdigend unterlegt - straferschwerend gewertet, dass „sich die Tat über mehrere Stunden hingezogen“ habe. Hierauf beruht das Urteil indes nicht; die Strafkammer hat dessen ungeachtet die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe verneint und dem Angeklagten nur moderate Auflagen und Weisungen erteilt.