Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 1012

Bearbeiter: Felix Fischer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 1012, Rn. X



BGH 2 StR 512/25 - Beschluss vom 17. Juni 2026 (LG Kassel)

Verwerfung einer Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).