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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 405

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 405, Rn. X



BGH 2 ARs 3/24 (2 AR 212/23) - Beschluss vom 30. Januar 2024

Verbindung rechtshängiger Strafsachen.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Duisburg - Hamborn - Strafrichter - rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim Amtsgericht Marl - Schöffengericht - rechtshängige Verfahren Az.: 5 Ls - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht Marl - Schöffengericht -, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Duisburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn - Strafrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Marl - Schöffengericht - rechtshängigen Verfahren zu verbinden.

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.