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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1156

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1156, Rn. X



BGH 2 ARs 185/24 (2 AR 121/24) - Beschluss vom 2. Juli 2024

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht.

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2023 - (245 Ds) 232 Js 4130/20 (29207) V (62/21) ist das Amtsgericht Bochum zuständig.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

2

„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Bochum (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

3

Maßgeblich für die Bewährungsüberwachung ist nicht der ursprüngliche Beschluss vom 13. Juli 2023 [richtig: 2021], sondern in Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460, 462 StPO der Beschluss vom 24. April 2023 (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 460 Rn. 17), mit dem ebenfalls lediglich die Bewährungszeit festgesetzt wurde. Bewährungsauflagen oder -weisungen sind offensichtlich nicht erteilt worden und eine Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist nicht erfolgt.

4

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Tiergarten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO das Amtsgericht Bochum zuständig. Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist für das Amtsgericht Bochum gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bindend. Der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit ändert daran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 2 ARs 507/99 m.w.N.)“.

5

Dem tritt der Senat bei.