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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 949

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 949, Rn. X



BGH AK 22/22 - Beschluss vom 22. Juni 2022 (OLG Frankfurt am Main)

Keine Erforderlichkeit der Haftprüfung.

§ 121 StPO

Entscheidungstenor

Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht erforderlich.

Gründe

1

Der Angeklagte befindet sich seit dem 18. August 2021 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2021 (10 BJs 38/21) sodann aufgrund - erweiterten und neu gefassten - Haftbefehls vom 7. April 2022 (5 - 2 OJs 15/20 - 1/22), den der nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erlassen hat.

2

Nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. März 2022 (AK 6/22) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet hatte, hat mittlerweile die Hauptverhandlung am 15. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main begonnen.

3

Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über neun Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO), derzeit gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass diese bereits vor Beginn der Hauptverhandlung abgelaufen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1 2 3 19. September 2019 - AK 53/19, juris Rn. 4; MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl., § 121 Rn. 107; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 122 Rn. 23, jeweils mwN).