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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 550

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 550, Rn. X



BGH 2 ARs 475/22 2 AR 264/22 - Beschluss vom 13. April 2023

Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.