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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 433

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 433, Rn. X



BGH 2 ARs 16/22 2 AR 251/21 - Beschluss vom 23. Februar 2022

Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (Übertragung der Untersuchung und Entscheidung).

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Münster übertragen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor.

2

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Landgericht Hannover (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Münster (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) berufen.

3

2. Das Landgericht Münster war bei Einreichung der Antragsschrift und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.

4

3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Landgericht Münster ist zweckmäßig und geboten, weil die im Einzelnen vom Landgericht Hannover dargelegte Reisefähigkeit des psychisch erkrankten Beschuldigten nach Hannover nicht gegeben ist.