HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 142
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 142, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Langerichts Köln vom 10. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Kennzeichenverletzung und zur gewerbs- und bandenmäßigen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.