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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1284

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1284, Rn. X



BGH 2 StR 403/22 - Beschluss vom 14. Februar 2023 (LG Frankfurt am Main)

Ablehnung des Antrages der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nebenklage.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 27. Juni 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für die Nebenklage wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat das Landgericht der Antragstellerin Rechtsanwalt W. bereits gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet. Dies wirkt für das gesamte Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 2 StR 156/10, NStZ 2010, 714).

2

2. Daneben kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn diese ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen einer Beiordnung gerade nicht gegeben sind, § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 StR 602/05).