Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1261

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1261, Rn. X



BGH 2 StR 37/22 - Beschluss vom 14. September 2023 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Verfahrensrügen sind auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Mitangeklagten K. B., die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt waren, unbegründet.