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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1000

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 1000, Rn. X



BGH 2 StR 207/22 - Beschluss vom 14. September 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet .

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1.498,99 g Kokain eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.