Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1425

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1425, Rn. X



BGH 2 StR 166/23 - Beschluss vom 7. November 2023 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.