HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 730
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 730, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass an die Stelle der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung die Anordnung tritt, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.