HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1049
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1049, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Rubrum der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin korrigiert, dass der Vorname des Angeklagten nicht „A.“ sondern „Al.“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.