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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1272

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1272, Rn. X



BGH 2 StR 186/21 - Beschluss vom 14. Oktober 2021 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Das Landgericht hatte nach der Aufhebung der vom Landgericht im ersten Durchgang nach § 64 StGB angeordneten Unterbringung (einschließlich des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe) durch den Bundesgerichtshof im zweiten Rechtszug erneut allein über die Frage der Unterbringung zu entscheiden. Das Landgericht hat im zweiten Durchgang nunmehr von einer Maßregelanordnung abgesehen. Eine wie hier allein auf die Rüge der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist mangels Beschwer unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16, NStZ-RR 2016, 251).