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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 667

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 667, Rn. X



BGH 2 StR 51/20 - Beschluss vom 27. Mai 2020 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nachdem die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.