HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1173
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1173, Rn. X
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.