Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 171

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 171, Rn. X



BGH 2 ARs 204/19 - Beschluss vom 30. Oktober 2019

Anschluss an die dem Anfragebeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht.

 

Entscheidungstenor

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht die Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Der Senat schließt sich der dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Rechtsansicht an.