HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 171
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 171, Rn. X
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht die Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Der Senat schließt sich der dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Rechtsansicht an.