HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 297
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 297, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.