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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 357

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 357, Rn. X



BGH 2 ARs 57/18 2 AR 36/18 - Beschluss vom 28. Februar 2018

Entscheidung über die Zuständig.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zuständig.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.