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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1129

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1129, Rn. X



BGH 2 StR 400/18 - Beschluss vom 23. Oktober 2018 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. April 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. September 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.