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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 877

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 877, Rn. X



BGH 2 StR 302/18 - Beschluss vom 19. September 2018 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird und die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.