Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 502

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 502, Rn. X



BGH 2 StR 26/18 - Beschluss vom 8. Mai 2018 (LG Köln)

Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 26. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten - unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente - eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

4

2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09).