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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 957

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 957, Rn. X



BGH 2 StR 203/18 - Beschluss vom 22. Mai 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte A. in Höhe der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner haften, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Übrigen nicht ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.