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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 728

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 728, Rn. X



BGH 2 StR 167/18 - Beschluss vom 20. Juni 2018 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Mitverfügungsgewalt der Tochter der Angeklagten nicht festgestellt ist.