HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 401
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 401, Rn. X
„Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten“.