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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 880

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 880, Rn. X



BGH 2 StR 590/16 - Beschluss vom 27. Juli 2017 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Wertersatzverfall in Höhe von 960 Euro angeordnet wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.