HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 167
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 167, Rn. X
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).