HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1057
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 1057, Rn. X
Das Senatsurteil vom 15. März 2017 wird dahin berichtigt, dass auf Seite 7 unter III. 2. b), zweiter Absatz (Rn. 13), der 4. Satz wie folgt lautet: „Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, umso eher wird im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Ablehnung eines minder schweren Falles in Betracht kommen“.