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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 644

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 644, Rn. X



BGH 2 StR 16/16 - Beschluss vom 19. Mai 2016 (LG Frankfurt a. M.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.