HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 609
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 609, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen II. 2 (1)-(25) verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.