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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 445

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 445, Rn. X



BGH 2 ARs 7/14 (2 AR 5/14) - Beschluss vom 18. März 2014 (AG Neuss)

Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel).

§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter -.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

2

"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

3

Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) be 1 reits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."

4

Dem schließt sich der Senat an.