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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 72

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 72, Rn. X



BGH 2 StR 512/14 - Beschluss vom 14. Oktober 2015 (LG Darmstadt)

Anordnung der Einziehung (genaue Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteil).

§ 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird

a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird;

b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und „weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufgehalten hat“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei.

4

2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.

5

3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

6

„Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.). Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar, zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14).“

7

Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.