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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 871

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 871, Rn. X



BGH 2 ARs 281/13 (2 AR 193/13) - Beschluss vom 1. August 2013 (AG Frankfurt/Oder)

Unzuweckmäßige Verfahrensabgabe.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Dem die Tat bestreitenden Angeklagten wird vorgeworfen, als Jugendlicher in Seelow auf dem Bahnhofsvorplatz eine Körperverletzung begangen zu haben.

2

Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte die Anklage vom 10. September 2012 zugelassen und Hauptverhandlungstermin auf den 13. Februar 2013 bestimmt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war.

3

Da der Angeklagte bereits am 19. Oktober 2012 nach Bad Arolsen verzogen war, gab das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom 28. März 2013 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Korbach ab; dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

5

"Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die jedenfalls zu vernehmenden drei Zeugen haben alle ihren Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt/Oder. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder ist durch die Eröffnungsentscheidung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Sache vertraut. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Märkisch-Oderland hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück."

6

Dem tritt der Senat bei.