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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 494

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 494, Rn. X



BGH 2 StR 391/13 - Beschluss vom 30. April 2014 (BGH)

Unstatthafte Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.