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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 573, Rn. X



BGH 2 StR 102/13 - Beschluss vom 22. Mai 2013 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich ausschließlich gegen die Feststellungen im Fall II. 2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.

2

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall II. 2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die Wegnahme durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen.