HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 412
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 412, Rn. X
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene "Anhörungsrüge" ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.