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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 581

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 581, Rn. X



BGH 2 StR 634/12 - Beschluss vom 22. Mai 2013 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe den Tatkomplex als tatbestandliche Handlungseinheit bewertet und nicht tatmehrheitlich begangene rohe Misshandlungen gemäß § 225 Abs. 1 StGB angenommen hat.