HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 650
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 650, Rn. X
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen in Randnummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (...)" richtig lauten muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (...)".