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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 603

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 603, Rn. X



BGH 2 ARs 107/10 2 AR 58/10 - Beschluss vom 8. Juni 2010 (BGH)

Anhörungsrüge.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die auf § 33a StPO gestützte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigende Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.